Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F II§ 22 Zeugnis, Platzziffer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/22#abs-1 (1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Leiter des Prüfungsamts unterschrieben wird. Es enthält die Einzelnoten und die Gesamtprüfungsnote.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/22#abs-2 (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/22#abs-3 (3) Für diejenigen Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses – getrennt nach den Fächerverbindungen – Platzziffern festzusetzen. Bei gleichen Notensummen führt das bessere Ergebnis in den Prüfungslehrproben zur niedrigeren Platzziffer. Bei Erteilung der gleichen Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erhält der nächstbeste Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/22#abs-4 (4) Über ihre Platzziffer erhalten die Prüfungsteilnehmer eine besondere Bescheinigung. Darin wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich in der betreffenden Fächerverbindung der Prüfung unterzogen, wie viele diese bestanden und wie viele davon eine Platzziffer erhalten haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/22#abs-5 (5) Das Prüfungsamt kann den Prüfungsteilnehmern noch vor der Erteilung der Prüfungszeugnisse vorläufige Bescheinigungen über das Bestehen der Prüfung ausstellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/22#abs-6 (6) Die Prüfung ist mit Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt.